OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2019
24 U 104/18
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 344/12

Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer MietsacheInhaltskontrolle von MietvertragsklauselnUnrenoviertes MietobjektFormularmäßig vereinbarte Herstellungsverpflichtung des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 24 U 104/18

DRsp Nr. 2020/3888

Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer Mietsache Inhaltskontrolle von Mietvertragsklauseln Unrenoviertes Mietobjekt Formularmäßig vereinbarte Herstellungsverpflichtung des Mieters

Wird ein Mietobjekt unrenoviert übergeben und ist gleichzeitig der Mieter zur Herstellung eines bestimmten Zustandes verpflichtet, ist eine formularvertragliche Überwälzung dieser Herstellungsverpflichtung auf den Mieter unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Vertrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6.