LG Aachen - Urteil vom 02.12.1987
7 S 234/87
Normen:
BGB §§ 535, 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 300
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 25/87

Schadensersatzanspruch wegen Umlackierung von Festerrahmen

LG Aachen, Urteil vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 7 S 234/87

DRsp Nr. 2001/10132

Schadensersatzanspruch wegen Umlackierung von Festerrahmen

Eine Umlackierung der Fensterrahmen von weiß in schwarz durch den Mieter stellt eine so ungewöhnliche Farbgebung dar, daß sie vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckt ist und dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend den Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen und die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass dem Kläger im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten der auch im Berufungsverfahren weiterverfolgte Zahlungsanspruch nicht zusteht, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers mit der erklärten Aufrechnung durch die Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen ist.