Die an sich statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend den Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen und die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass dem Kläger im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten der auch im Berufungsverfahren weiterverfolgte Zahlungsanspruch nicht zusteht, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers mit der erklärten Aufrechnung durch die Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen ist.
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