OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2024
30 U 4/24
Normen:
BGB § 307; BGB § 280; BGB § 535;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 218/23
LG Münster, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 218/23

Schadensersatzansprüche nach Beschädigung eines zum Betrieb einer Kindertagesstätte angemieteten Modulgebäudes durch eine Überschwemmung infolge eines Starkregenereignisses; Unwirksamkeit von Klauseln die Gefahr eines zufälligen Untergangs abstrakt auf den Mieter zu übertrageb

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 30 U 4/24

DRsp Nr. 2025/9419

Schadensersatzansprüche nach Beschädigung eines zum Betrieb einer Kindertagesstätte angemieteten Modulgebäudes durch eine Überschwemmung infolge eines Starkregenereignisses; Unwirksamkeit von Klauseln die Gefahr eines zufälligen Untergangs abstrakt auf den Mieter zu übertrageb

Die im Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Regelung, dass "Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus (...) von dem Mieter auf eigene Kosten durch Abschluss ausreichender Versicherungen - auch für den Fall des Vandalismus - abzudecken" ist, ist nicht hinreichend transparent und daher nach § 307 BGB unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Münster (17 O 218/23) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.