OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2018
10 U 8/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2018, 354
NJW-RR 2018, 1290
NZM 2018, 901
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 4/17

Schadensersatzansprüche unter mehreren Mietern von Räumen im selben Gebäude

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 10 U 8/18

DRsp Nr. 2018/15264

Schadensersatzansprüche unter mehreren Mietern von Räumen im selben Gebäude

Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2017 - Az.: 2/16 O 4/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seiner Mietwohnung verlangt.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die Beklagte ist Mieterin der darüber liegenden Wohnung. Am 19.5.2015 trat Wasser aus dem Leitungssystem des Hauses aus und drang in die Wohnung des Klägers ein.