OLG Köln - Urteil vom 17.08.1994
11 U 49/94
Normen:
BGB §§ 242 313 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 151

Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen - Vertrauensschaden, Verkaufsverhandlungen, Formvorschrift, Umbauarbeiten, Mietverhältnis, Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 11 U 49/94

DRsp Nr. 1995/7796

Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen - Vertrauensschaden, Verkaufsverhandlungen, Formvorschrift, Umbauarbeiten, Mietverhältnis, Kündigung

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bei nicht formbedürftigen Geschäften setzt voraus, daß ein Vertragpartner sich mit der Gegenseite über den Inhalt eines noch abzuschließenden Vertrages ganz oder im wesentlichen einig geworden ist, später den beabsichtigten Vertragsabschluß ohne trifftigen Grund ablehnt, obwohl er sich vorher so verhalten hat, daß der andere Teil berechtigterweise auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut und deshalb wirtschaftliche Nachteile auf sich genommen hat.2. In Anbetracht der Schutzfunktion des § 313 BGB, die durch eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens und einem damit unter Umständen verbundenen indirekten Zwang zur Erfüllung des Grundstücksgeschäfts unterlaufen werden könnte, ist Voraussetzung für eine Haftung bei formbedürftigen Verträgen ein der endlichen Verweigerung des Vertragsabschlusses vorangehendes Verschulden.

Normenkette:

BGB §§ 242 313 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen sowie Minderung von Mietzins.