BGH - Urteil vom 07.12.2016
VIII ZR 70/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 469 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 126
NJW-RR
NZM 2017, 146
NotBZ 2017, 146
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 302
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen C 453/13
LG Frankenthal, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 253/15

Schadensersatzbegehren des Mieters wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Vermieter; Zeitliches Nachfolgen des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Dritten auf die Begründung von Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 70/16

DRsp Nr. 2017/418

Schadensersatzbegehren des Mieters wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Vermieter; Zeitliches Nachfolgen des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Dritten auf die Begründung von Wohnungseigentum

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Februar 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 469 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin, Schadensersatz mit der Behauptung, diese habe ihr Vorkaufsrecht vereitelt.

Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 23. November 2010 eine Dachgeschosswohnung in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Zehnfamilienhaus in L. an. Am vertraglich vereinbarten Mietbeginn (15. Dezember 2010) wurde den Klägern die Wohnung auch überlassen.