BGH - Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 631;
Fundstellen:
BB 2016, 1537
MDR 2016, 13
MDR 2016, 814
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 859
VersR 2016, 1069
WM 2016, 1351
r+s 2016, 347
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 1350/13
LG Lüneburg, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 71/14

Schadensersatzbegehren wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Entgegennahme von Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages durch einen Juwelier; Aufklärung des Kunden über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub

BGH, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen VII ZR 107/15

DRsp Nr. 2016/10872

Schadensersatzbegehren wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Entgegennahme von Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages durch einen Juwelier; Aufklärung des Kunden über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub

Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 631;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.