Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung eines Busses zu Fahrschulzwecken geltend.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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