OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1997
10 U 93/96
Normen:
BGB § 535 § 536 § 538 § 541 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 24
WuM 1999, 394

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei nicht rechtzeitiger Wohnung durch Vormieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 10 U 93/96

DRsp Nr. 1998/20073

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei nicht rechtzeitiger Wohnung durch Vormieter

»Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung des Vermieters, der außerstande ist, dem Mieter vereinbarungsgemäß den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, weil der Vormieter nicht rechtzeitig seiner Räumungsverpflichtung nachkommt.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 538 § 541 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 10.03.1993 (Bl. 102 ff. d.A.) vermieteten die Beklagten das Objekt B. 1 in D. "zum Zwecke des Betriebes einer Gaststätte/Bar u. zur Untervermietung der Gewerbeflächen in den Etagen" an die L. GmbH. Das Mietverhältnis sollte am 01.02.1994 beginnen und wurde auf.die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Der monatliche Mietzins wurde mit 24.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Bis zum 31.01.1994 hatten die Beklagten das vorstehend bezeichnete Objekt zunächst an die C. GmbH u. Co. KG vermietet, an deren Stelle zwischenzeitlich Herr K. getreten war. Dieser hatte mit der L. GmbH, deren Geschäftsführer er war, einen ebenfalls auf den 31.01.1994 befristeten Untermietvertrag geschlossen.