OLG Hamm vom 31.01.1984
4 REMiet 7/83
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3, § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)266d-e
DWW 1984, 133
NJW 1984, 1044
OLG Hamm, HdM Nr. 29
OLGZ 1984, 343
WuM 1984, 94
ZMR 1984, 129

Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung

OLG Hamm, vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 7/83

DRsp Nr. 1993/1992

Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung

»1. Eine auf § 564 b Abs. 2 BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruchs des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß § 326 Abs. 1 BGB noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 564 b BGB, solange keine Umstände dafür zutagetreten, daß der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angaben von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen). 2. § 564 b BGB ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dahin, daß der Mieter vor den Nachteilen geschützt werden soll, die ihm dadurch entstehen, daß er einer unwirksamen Kündigung des Vermieters freiwillig Folge leistet und den Besitz an der bis dahin innegehaltenen Mietwohnung aufgibt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3, § 823 Abs. 2;