Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung
OLG Hamm, vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 7/83
DRsp Nr. 1993/1992
Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung
»1. Eine auf § 564 b Abs. 2BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruchs des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß § 326 Abs. 1BGB noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 564 bBGB, solange keine Umstände dafür zutagetreten, daß der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angaben von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen).2. § 564 bBGB ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2BGB dahin, daß der Mieter vor den Nachteilen geschützt werden soll, die ihm dadurch entstehen, daß er einer unwirksamen Kündigung des Vermieters freiwillig Folge leistet und den Besitz an der bis dahin innegehaltenen Mietwohnung aufgibt.«