OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
22 U 235/96
Normen:
ZVG §§ 57a 94 154 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1100
NJWE-MietR 1997, 223
OLGReport-Düsseldorf 1997, 213
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 161/94

Schadensersatzpflicht des Zwangsverwalters wegen Absehens von der Kündigung des Mietvertrages gegenüber einem in Verzug befindlichen Mieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 235/96

DRsp Nr. 1997/4546

Schadensersatzpflicht des Zwangsverwalters wegen Absehens von der Kündigung des Mietvertrages gegenüber einem in Verzug befindlichen Mieter

»1. Der Zwangsverwalter macht sich gegenüber den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht schadenersatzpflichtig, wenn er von der fristlosen Kündigung eines mit der Mietzinszahlung in Verzug befindlichen Mieters u.a. deshalb absieht, weil wegen der bevorstehenden Zwangsversteigerung und des Kündigungsrechts des Erstehers ohnehin keine langfristige Neuvermietung möglich ist und der Mieter es voraussichtlich auf eine Räumungsklage ankommen lassen wird.2. Der Kündigung eines Mieters durch den nach § 94 ZVG bestellten Verwalter hat eine Abstimmung mit dem Ersteher vorauszugehen; solange dieser gegenüber dem Verwalter keine von dem bestehenden Zustand abweichende Vorstellungen äußert, kann in der Unterlassung der Kündigung keine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung der Verwalterpflichten gesehen werden.«

Normenkette:

ZVG §§ 57a 94 154 ;

Sachverhalt: