Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.01.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.594,13 €.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2008 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:
"Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ihn zum Ersatz des von ihm durch anwaltliche Schlechtberatung verursachten Kostenschadens in Höhe von insgesamt 6.594,13 € nebst Zinsen verurteilt.
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