Mit Vertrag vom 2.5.1994 vermieteten die Beklagten dem Kläger im Hause N. 2 in D. Räume in einer Größe von insgesamt etwa 116 qm nebst zwei Tiefgarageneinstellplätzen mit Wirkung ab 1.7.1994 für die Dauer von fünf Jahren mit einem Optionsrecht des Klägers für fünf weitere Jahre "als Kinderarztpraxis". Der monatliche Mietzins wurde einschließlich Nebenkostenvorauszahlung mit 3.950 DM vereinbart. § 1 Ziffer 4 des Vertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautete u.a. wie folgt:
Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, daß die gemieteten Räume den für die Verwendung in Frage kommenden allgemeinen technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen...
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