OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1998
10 U 159/97
Normen:
BGB § 538 § 541 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 438
WuM 1999, 37
ZMR 1999, 24

Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 10 U 159/97

DRsp Nr. 1998/20000

Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs

»Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs kommt auch dann in Betracht, wenn ein anderer Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt hat, wonach die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mieträume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis wegen Verstoßes gegen die Teilungserklärung nicht durchführbar ist.«

Normenkette:

BGB § 538 § 541 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 2.5.1994 vermieteten die Beklagten dem Kläger im Hause N. 2 in D. Räume in einer Größe von insgesamt etwa 116 qm nebst zwei Tiefgarageneinstellplätzen mit Wirkung ab 1.7.1994 für die Dauer von fünf Jahren mit einem Optionsrecht des Klägers für fünf weitere Jahre "als Kinderarztpraxis". Der monatliche Mietzins wurde einschließlich Nebenkostenvorauszahlung mit 3.950 DM vereinbart. § 1 Ziffer 4 des Vertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautete u.a. wie folgt:

Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, daß die gemieteten Räume den für die Verwendung in Frage kommenden allgemeinen technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen...