LG Köln - Urteil vom 14.11.1996
6 S 55/96
Normen:
BGB § 548 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 234
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 22.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 13/95

Schäden an einer Spüle und an Heizkörpern

LG Köln, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 6 S 55/96

DRsp Nr. 2001/7481

Schäden an einer Spüle und an Heizkörpern

Abplatzungen an einer Küchenspüle gehören zu deren vertragsgemäßen Gebrauch, weil es beim Gebrauch einer Spüle trotz Vorsicht unvermeidlich ist, daß gelegentlich Spülgegenstände aufschlagen. Dies gilt auch für Lackabplatzungen an Heizkörpern.

Normenkette:

BGB § 548 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer folgt auch den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird. Diese sind durch das Berufungsvorbringen nicht ausgeräumt worden. In bezug auf einen Betrag für Reparatur des Türschlosses der Wohnzimmertür hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin hierfür doppelt Schadensersatz verlangt. Dies tut sie auch mit dem Berufungsvorbringen, das deswegen schon unsubstantiiert ist.

Soweit die Klägerin Schäden an Fenstern wegen derer Schwergängigkeit und ähnlichen Mängeln ersetzt verlangen will, handelt es sich hier um Reparaturen an Dach und Fach, die den Vermieter treffen. Dass hier andere als durch vertragsgemäßen Gebrauch aufgetretene Mängel vorliegen, hat die Klägerin nicht substantiiert.