Die Kammer folgt auch den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird. Diese sind durch das Berufungsvorbringen nicht ausgeräumt worden. In bezug auf einen Betrag für Reparatur des Türschlosses der Wohnzimmertür hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin hierfür doppelt Schadensersatz verlangt. Dies tut sie auch mit dem Berufungsvorbringen, das deswegen schon unsubstantiiert ist.
Soweit die Klägerin Schäden an Fenstern wegen derer Schwergängigkeit und ähnlichen Mängeln ersetzt verlangen will, handelt es sich hier um Reparaturen an Dach und Fach, die den Vermieter treffen. Dass hier andere als durch vertragsgemäßen Gebrauch aufgetretene Mängel vorliegen, hat die Klägerin nicht substantiiert.
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