OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.12.2007
I-10 W 160/07
Normen:
BGB § 117 ; BGB § 566 ; ZPO § 731 ; ZVG § 57 ; ZVG § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 693
ZMR 2008, 787
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.08.2007

Scheinmietvertrag nach § 117 BGB zwischen einkommenslosem 18-jährigem Sohn und seinen Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen I-10 W 160/07

DRsp Nr. 2008/15410

Scheinmietvertrag nach § 117 BGB zwischen einkommenslosem 18-jährigem Sohn und seinen Eltern

1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 EUR überlassen werden soll. 2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.

Normenkette:

BGB § 117 ; BGB § 566 ; ZPO § 731 ; ZVG § 57 ; ZVG § 93 ;

Entscheidungsgründe: