SchlHOLG vom 03.10.1986
6 RE Miet 1/86
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
SchlHOLG, HdM Nr. 10
WuM 1987, 140

SchlHOLG - 03.10.1986 (6 RE Miet 1/86) - DRsp Nr. 1993/2271

SchlHOLG, vom 03.10.1986 - Aktenzeichen 6 RE Miet 1/86

DRsp Nr. 1993/2271

»Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 MGH mit Hinweisen auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründet, ist nicht davon abhängig, daß die angegebenen Vergleichswohnungen und die vom Erhöhungsverlangen betroffene Wohnung eine vergleichbare Größe haben. (Anschluß an BayObLG, Beschluß vom 1. April 1982, WM 1982, 154 = RES Nr. 24 zu § 2 MGH).«

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem Jahre 1978 eine nicht preisgebundene 84 m² große 4-Zimmer-Wohnung in ... gemietet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 forderte die Klägerin die Beklagten auf, einer Erhöhung der seit Beginn des Mietverhältnisses unverändert gebliebenen Kaltmiete von 470,-- DM (5,60 DM/m²) auf 529,20 DM (6,30 DM/m²) zuzustimmen. Zur Begründung Ihres Mieterhöhungsverlangens verwies die Klägerin auf sechs näher bezeichnete Vergleichswohnungen und teilte insbesondere deren Größe (45 m², 37,74 m², 68 m², 51 m², 44 m² und 80 m²) und die monatlich insgesamt und je m² (6,13 DM - 9,27 DM) zu entrichtende Kaltmiete mit. Die Beklagten stimmten der geforderten Mieterhöhung nicht zu.