SchlHOLG vom 14.11.1983
6 RE-Miet 5/82
Normen:
NMV § 4 Abs. 7 S. 1, § 10 Abs. 2 S. 3, § 20 Abs. 4;

SchlHOLG - 14.11.1983 (6 RE-Miet 5/82) - DRsp Nr. 1993/2273

SchlHOLG, vom 14.11.1983 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 5/82

DRsp Nr. 1993/2273

»Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist der Vermieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der Neubaumietenverordnung unterliegt, mit seinem Anspruch auf Zahlung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Betrages der nach § 20 der Neubaumietenverordnung umlegungsfähigen Betriebskosten ausgeschlossen, wenn er ihn nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums geltend macht?«

Normenkette:

NMV § 4 Abs. 7 S. 1, § 10 Abs. 2 S. 3, § 20 Abs. 4;

I. Die Klägerin ist Vermieterin eines Wohnblocks, der den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und der Neubaumietenverordnung (NMW) unterliegt. Der Beklagte ist Mieter einer zu dem Block gehörenden Wohnung.

Über die Betriebskosten (Heizöl- und Heizungswartungskosten sowie Wasser-, Abwasser- und städtische Kanalgebühren) für das Jahr 1980 erteilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 20. Februar 1981 eine Abrechnung. Sie hatte darin eine Heizölabrechnung vom 5. Februar 1980 nicht berücksichtigt. Deshalb erstellte sie unter dem 2. April 1981 eine »berichtigte Betriebskostenabrechnung«.