I. Die Klägerin ist Vermieterin eines Wohnblocks, der den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und der Neubaumietenverordnung (NMW) unterliegt. Der Beklagte ist Mieter einer zu dem Block gehörenden Wohnung.
Über die Betriebskosten (Heizöl- und Heizungswartungskosten sowie Wasser-, Abwasser- und städtische Kanalgebühren) für das Jahr 1980 erteilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 20. Februar 1981 eine Abrechnung. Sie hatte darin eine Heizölabrechnung vom 5. Februar 1980 nicht berücksichtigt. Deshalb erstellte sie unter dem 2. April 1981 eine »berichtigte Betriebskostenabrechnung«.
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