SchlHOLG vom 15.01.1986
6 RE-Miet 1/85
Normen:
BGB §§ 535, 536 ; HeizkostenV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)314a-b
DWW 1986, 293
WuM 1986, 330

SchlHOLG - 15.01.1986 (6 RE-Miet 1/85) - DRsp Nr. 1992/10436

SchlHOLG, vom 15.01.1986 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 1/85

DRsp Nr. 1992/10436

Heizkostenabrechnug trotz anderslautender mietvertraglicher Abrede allein nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Ä HeizkostenV Ä (v. 23. 2. 1981 i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. 4. 1984 Ä BGBl. I S. 592); keine Möglichkeit mietvertraglicher Abbedingung, auch nicht bei begründetem Anlaß (hier: verbrauchserhöhende Mängel der Heizanlage und Wohnung).

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ; HeizkostenV § 11 Abs. 1 ;

Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes. Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juni 1981 (Einheitsmietvertrag) vermietete der Kläger die Erdgeschoßwohnung dieses Hauses, das mit einer Sammelheizung beheizt wird, an die Beklagten. In § 3 ihres Mietvertrages vereinbarten die Parteien u.a.: "Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für Heizkostenpauschale z.z. 250,-- DM". Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Heizkostenpauschale kamen die Beklagten in der Folgezeit nach.