I. Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete den Beklagten durch Fomularmietvertrag vom 11. September 1976 ein Haus in. In dem Vertrag heiß es u.a.:
§ 3 Nr. 2: Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
§ 7 Nr. 3 Satz 2: Er (= der Mieter) verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.
§ 17 Nr. 1 S. 1: Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand ... dem Vermieter zu übergeben.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|