SchlHOLG vom 18.06.1982
6 RE-Miet 3/81
Normen:
BGB § 535, § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1982, 119
DWW 1982, 302
NJW 1982, 449
NJW 1983, 49
SchlHOLG, HdM Nr. 4
WuM 1982, 266
WuM 1982, 65
ZMR 1982, 144
ZMR 1983, 17

SchlHOLG - 18.06.1982 (6 RE-Miet 3/81) - DRsp Nr. 1993/2276

SchlHOLG, vom 18.06.1982 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 3/81

DRsp Nr. 1993/2276

»1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564 b Abs. 1 BGB) gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischmietraumverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumanteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumanteil die Bestimmungen des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden, wenn auf Grund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist. 4. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 535, § 564b Abs. 1 ;