SchlHOLG vom 31.10.1983
6 RE-Miet 1/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)265b
MDR 1984, 234
NJW 1984, 245
OLGZ 1984, 95
SchlHOLG, HdM Nr. 9
WuM 1984, 23
ZMR 1984, 28

SchlHOLG - 31.10.1983 (6 RE-Miet 1/83) - DRsp Nr. 1992/10460

SchlHOLG, vom 31.10.1983 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 1/83

DRsp Nr. 1992/10460

Ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG, in dem der Vermieter zur Begründung auf Vergleichwohnungen hinweist, ist nicht bereits deshalb rechtsunwirksam, weil "Vergleichsmieter" die Besichtigung der Wohnung nicht gestatten und/oder nicht bereit sind, ausreichende Auskünfte über die Wohnung zu erteilen.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ;

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete der Beklagten 1968 eine Wohnung für monatlich 220,-- DM (Kaltmiete). Mit Schreiben vom 5. November 1981 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 341,26 DM mit Wirkung vom 1. März 1982. Sie begründete ihr Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Mietzinsentgelte für vier vergleichbare Wohnungen.

Die Beklagte hält die Mieterhöhungserklärung u.a. deshalb für unwirksam, weil zwei der "Vergleichsmieter" eine Besichtigung ihrer Wohnung durch sie, die Beklagte, abgelehnt hätten.