I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete der Beklagten 1968 eine Wohnung für monatlich 220,-- DM (Kaltmiete). Mit Schreiben vom 5. November 1981 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 341,26 DM mit Wirkung vom 1. März 1982. Sie begründete ihr Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Mietzinsentgelte für vier vergleichbare Wohnungen.
Die Beklagte hält die Mieterhöhungserklärung u.a. deshalb für unwirksam, weil zwei der "Vergleichsmieter" eine Besichtigung ihrer Wohnung durch sie, die Beklagte, abgelehnt hätten.
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