SchlHOLG - Beschluß vom 25.06.1982
6 RE-Miet 1/82
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)239a
DWW 1982, 275
MDR 1982, 1019
NJW 1982, 2672
SchlHOLG, HdM Nr. 5
WuM 1982, 264
ZMR 1983, 15

SchlHOLG - Beschluß vom 25.06.1982 (6 RE-Miet 1/82) - DRsp Nr. 1992/10463

SchlHOLG, Beschluß vom 25.06.1982 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 1/82

DRsp Nr. 1992/10463

»Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beklagten bewohnten aufgrund des Formularmietvertrages vom 29. März 1979 eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin gemietete Wohnung. § 23 Ziffer 1 des Mietvertrages sieht vor, daß mehrere Personen als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften. Nach Ziffer 4 der genannten Bestimmung gilt Entsprechendes für Ehegatten.

Die Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagte) zog anläßlich eines Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten zu 1) im September 1980 aus der Wohnung aus, teilte dies im Dezember 1980 der Klägerin mündlich mit und brachte durch Schreiben vom 1. Januar 1981 zum Ausdruck, endgültig aus dem Mietverhältnis ausscheiden zu wollen.

Mit Anwaltschreiben vom 14. Januar 1981 kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis fristlos wegen unstreitigen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung der Wohnung bis zum 24. Januar 1981.