1. Die Beklagten bewohnten aufgrund des Formularmietvertrages vom 29. März 1979 eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin gemietete Wohnung. § 23 Ziffer 1 des Mietvertrages sieht vor, daß mehrere Personen als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften. Nach Ziffer 4 der genannten Bestimmung gilt Entsprechendes für Ehegatten.
Die Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagte) zog anläßlich eines Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten zu 1) im September 1980 aus der Wohnung aus, teilte dies im Dezember 1980 der Klägerin mündlich mit und brachte durch Schreiben vom 1. Januar 1981 zum Ausdruck, endgültig aus dem Mietverhältnis ausscheiden zu wollen.
Mit Anwaltschreiben vom 14. Januar 1981 kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis fristlos wegen unstreitigen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung der Wohnung bis zum 24. Januar 1981.
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