BGH - Beschluss vom 27.04.2022
XII ZR 37/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1110
MDR 2022, 1266
NJW-RR 2022, 881
NZM 2022, 563
ZMR 2022, 870
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 380/13
OLG Rostock, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 91/18

Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Klageanspruchs; Schadensersatzanspruch eines Mieters von Gewerberäumen gegen den Vermieter wegen Mangels der Mietsache aufgrund eines Wasserschadens

BGH, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen XII ZR 37/21

DRsp Nr. 2022/7880

Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Klageanspruchs; Schadensersatzanspruch eines Mieters von Gewerberäumen gegen den Vermieter wegen Mangels der Mietsache aufgrund eines Wasserschadens

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - FamRZ 2005, 1536).

Tenor