OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.1989
10 U 27/89
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 344
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 287/88

Schönheitsreparaturen - Verjährung des Vermieteranspruchs - Vergleich über Kostenersatz nach Mietende

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 10 U 27/89

DRsp Nr. 2001/7451

Schönheitsreparaturen - Verjährung des Vermieteranspruchs - Vergleich über Kostenersatz nach Mietende

Einigen sich die Parteien eines Mietvertrages nach dessen Beendigung dahingehend, daß der Mieter dem Vermieter die für vorzunehmende Schönheitsreparaturen erforderlichen Kosten erstattet, anstatt diese selbst vorzunehmen, so verbleibt es für den hieraus folgenden Anspruch des Vermieters bei der Verjährungsfrist des § 558 BGB. Die Einigung der Parteien führt nicht dazu, daß ein neuer Schuldgrund entsteht mit der Folge, daß die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB gilt.

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hatte von der Klägerin gewerbliche Räume im Hause ..., ... gemietet. Er gab die Räume bei Mietende am 31. Dezember 1985 an die Klägerin zurück, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen ausgeführt zu haben. Insoweit waren schon vorher die Parteien übereingekommen, dass vom Beklagten stattdessen der dafür erforderliche Geldbetrag gezahlt werden sollte. Zur Ermittlung der Höhe dieses Betrages holte die Klägerin einen auf den 28. Januar 1986 datierten Kostenanschlag von dem Malergeschäft ... ein und leitete diesen dem Beklagten zu. Am 27. Februar 1986 kam es zu einer Besprechung der Parteien. Die Klägerin bezifferte ihre Ansprüche insgesamt auf 33.090,71 DM + 10.000,00 DM + 500,00 DM = 43.590,71 DM.