Der Beklagte hatte von der Klägerin gewerbliche Räume im Hause ..., ... gemietet. Er gab die Räume bei Mietende am 31. Dezember 1985 an die Klägerin zurück, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen ausgeführt zu haben. Insoweit waren schon vorher die Parteien übereingekommen, dass vom Beklagten stattdessen der dafür erforderliche Geldbetrag gezahlt werden sollte. Zur Ermittlung der Höhe dieses Betrages holte die Klägerin einen auf den 28. Januar 1986 datierten Kostenanschlag von dem Malergeschäft ... ein und leitete diesen dem Beklagten zu. Am 27. Februar 1986 kam es zu einer Besprechung der Parteien. Die Klägerin bezifferte ihre Ansprüche insgesamt auf 33.090,71 DM + 10.000,00 DM + 500,00 DM = 43.590,71 DM.
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