OLG Koblenz - Urteil vom 29.07.1999
5 U 1787/98
Normen:
BGB § 536, § 326, § 677, § 684, § 812 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1496
MDR 2000, 446
NJW-RR 2000, 82
NZM 2000, 234
OLG Koblenz, HdM Nr. 13
OLGReport-Koblenz 2000, 51
WuM 2000, 22

Schönheitsreparaturen; Aufwendungsersatzanspruch des Vermieters

OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 5 U 1787/98

DRsp Nr. 2000/8145

Schönheitsreparaturen; Aufwendungsersatzanspruch des Vermieters

»1. Die Pflicht des Mieters, der im Mietvertrag die Renovierung beim Auszug übernommen hat, ist eine Hauptpflicht.2. Führt der Vermieter die Renovierung selbst durch, so wird dadurch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus auftragsloser Geschäftsführung (§§ 677, 684, 812 BGB) ausgelöst.«

Normenkette:

BGB § 536, § 326, § 677, § 684, § 812 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen Teil der Aufwendungen erstattet, die ihm nach Ende des Mietverhältnisses für Putz-, Maler-, und Tapezierarbeiten im Haus entstanden sind. Das ergibt sich aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.