I. Gegenständlicher Umfang

Autoren: Özdemir/Wiek

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Unter Schönheitsreparaturen sind vor allem malermäßige Instandsetzungsarbeiten zu verstehen, die erforderlich sind, um den Raum in einen seinem Zweck entsprechenden Zustand zu versetzen. Enthält der Mietvertrag keine nähere Regelung, gilt auch im preisfreien Wohnraum aufgrund Vertragsauslegung der Katalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV.1)

Es ist noch ungeklärt, inwieweit dieser Katalog im preisfreien Wohnraum zeitgemäß erweitert bzw. ergänzt werden kann. Im Grundsatz gilt, dass der Umfang der Schönheitsreparaturen durch Formularvertrag nicht über den Katalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV hinaus erweitert werden kann.2) Die Renovierungspflicht könnte allerdings durch Individualvereinbarungen, d.h. außerhalb des AGB-Rechts, erweitert bzw. konkretisiert werden.