Der Senat befaßt sich in der vorliegenden Entscheidung außerdem mit der Frage, inwieweit Änderungen im Gesellschafterbestand der Vermieterin den Mietvertrag berühren (im Streitfall hatte sich die KG infolge Ausscheidens des persönlich haftenden Gesellschafters in eine GbR umgewandelt). Schließlich geht der Senat noch auf die Kriterien ein, die nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 58 [= DRsp I (133) 636 c-d = I (111) 238 a]) im Falle der Beifügung von Anlagen zum Mietvertrag für die Einhaltung der Schriftform maßgebend sind.
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