Die Beklagte war Pächterin einer Schank- und Speisewirtschaft mit Viehwaage und - mit ihrem Ehemann - Mieterin einer Wohnung auf einem Anwesen in Ne.. Das Eigentumsrecht an dem Anwesen wird als Stavenrecht bezeichnet. Der frühere Stavenberechtigte B. hatte die gewerblichen Räume durch Vertrag vom 31. März 1985 auf zehn Jahre für monatlich 2.615 DM (einschließlich 65 DM Wassergeld) an die Beklagte »vermietet« mit der in den Vertrag aufgenommenen Zusatzerklärung, er »biete den Kauf des gesamten Objekts dem Mieter erstmals am 1. April 1986 ... an. Preis gemäß Index 1.4. 1985 = 100% DM 295.000«. Die Wohnung hatte B. durch weiteren Vertrag vom 3. April 1985 für monatlich 450 DM an die Beklagte und ihren Ehemann vermietet. Durch gerichtlichen Beschluß vom 21. November 1986 wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet und der Bankkaufmann S. H. zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser erstellte am 4. Dezember 1986 einen Einleitungsbericht für das Amtsgericht Ni. und führte darin u.a. aus (AG Ni., Bl. 8):
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