OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2005
1 W 10/05
Normen:
BGB § 550 § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2006, 145
OLGReport-Köln 2005, 458
ZMR 2005, 860
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 442/04

Schriftform bei Vertragsunterzeichnung durch Vertreter einer Kommanditgesellschaft

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 1 W 10/05

DRsp Nr. 2005/9956

Schriftform bei Vertragsunterzeichnung durch Vertreter einer Kommanditgesellschaft

Unterzeichnen bei einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag die Vertreter einer KG die Vertragsurkunde ohne weiteren Zusatz oder mit dem Zusatz "ppa.", wird hieraus das Vertretungsverhältnis hinreichend deutlich. Eines weiteren erläuternden Zusatzes bedarf es zur Wahrung der Schriftform nicht, da Unklarheiten wie bei dem Abschluss durch eine GbR nicht auftreten können.

Normenkette:

BGB § 550 § 566 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin verpachtete der Beklagten und ihrem Sohn mit Vertrag vom 26.05.1999 eine Gaststätte. Im Vertrag war eine Laufzeit bis zum 30.11.2004 vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.09. und 29.09.1999 fochten die Pächter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin klagte daraufhin u.a. auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis über das Gaststättenobjekt bestehe und nahm die Pächter darüber hinaus auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 15.06.1999 - 2 O 515/99 - gab das Landgericht Köln der Klage statt. Da die Beklagte und ihr Sohn keine Zahlungen leisteten, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 02.11.2001 fristlos.