BGH, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen XII ZR 175/90
DRsp Nr. 2000/8142
Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde
»Im Falle einer Nachtragsurkunde zu einem langfristigen, formgültigen Mietvertrag genügt es zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform des gesamten Vertragswerks auch, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war.«