LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2021
2 Sa 12/21
Normen:
BGB § 625; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1016/20

Schriftform für befristete ArbeitsverträgeKein Vorbeschäftigungsverbot bei einem BerufsausbildungsverhältnisKenntniserlangung und Beschäftigungsfiktion nach § 24 BBiG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 12/21

DRsp Nr. 2022/4823

Schriftform für befristete Arbeitsverträge Kein Vorbeschäftigungsverbot bei einem Berufsausbildungsverhältnis Kenntniserlangung und Beschäftigungsfiktion nach § 24 BBiG

1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfordert eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach Satz 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht, weil es kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist. 3. Die Kenntnis vom Ergebnis der Abschlussprüfung bzw. von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und von der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden muss regelmäßig bei einer zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Person vorliegen. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen grundsätzlich unbeachtlich. Solange es an dieser Kenntnis bei den "richtigen" Personen fehlt, kann kein Beschäftigungsverhältnis nach § 24 BBiG fingiert werden.

Tenor

I. II.