OLG Köln - Urteil vom 19.12.2000
3 U 56/00
Normen:
BGB § 539 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 121
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 428/99

Schriftform für Nachtragsvereinbarungen, durch die das Mietverhältnis verlängert und/oder der Mietzins erhöht wird

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 U 56/00

DRsp Nr. 2001/7663

Schriftform für Nachtragsvereinbarungen, durch die das Mietverhältnis verlängert und/oder der Mietzins erhöht wird

1. § 539 BGB gilt auch für Nachtragsvereinbarungen, durch die das Mietverhältnis verlängert und/oder der Mietzins erhöht wird.2. Ein durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses nach § 539 BGB ausgeschlossenes Minderungsrecht kann wieder aufleben, wenn der Mieter es sich bei der Mietzinserhöhung ausdrücklich vorbehält oder der Vermieter die Beseitigung der von dem Mieter gerügten Mängel des Mietobjekts zusichert. Der Mieter darf dann zunächst abwarten, ob der Vermieter mit den zugesagten Arbeiten beginnt. Ihm ist insoweit im Hinblick auf mögliche Minderungsansprüche seine Überlegungsfrist von zumindest 2 Monaten zuzubilligen, so dass es unschädlich ist, wenn er in diesem Zeitraum die volle Miete bezahlt.3. Das mit der Nachtragsvereinbarung wiederaufgelebte Minderungsrecht beschränkt sich auf den Differenzbetrag, um den der Mietzins erhöht worden ist.4. Der Mieter kann gegenüber den Mietzinsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen nach Auszug aus dem Mietobjekt nicht mehr geltend machen.

Normenkette:

BGB § 539 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)