OLG München - Endurteil vom 09.02.2017
32 U 2728/16
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15055/15

Schriftformbedürfnis bei Überlassung eines Kellerraums; Abgrenzung Vereinbarung; Erlaubnis; Gestattung

OLG München, Endurteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 32 U 2728/16

DRsp Nr. 2020/14763

Schriftformbedürfnis bei Überlassung eines Kellerraums; Abgrenzung Vereinbarung; Erlaubnis; Gestattung

Wird an den Mieter ein Kellerraum überlassen, der im Mietvertrag nicht bezeichnet ist, kann die Überlassung auf einer Vereinbarung, auf einer einseitigen rechtsverbindlichen Erlaubnis oder einer unverbindlichen Gestattung beruhen. Auf welcher Grundlage die Überlassung an den Mieter erfolgt, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Bei der Auslegung kommt es vorrangig darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Rückgabe der Nebenfläche verlangen können soll. Die jederzeit widerrufliche Gestattung des Gebrauchs eines Kellerraums bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB .

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Az. 12 O 15055/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss