BGH - Urteil vom 04.11.2009
XII ZR 86/07
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
BGHZ 183, 67
DStR 2010, 282
EWiR § 550 BGB 1/2010, 177
MDR 2010, 133
MietRB 2010, 36
NJW 2010, 1453
NZM 2010, 82
WM 2010, 428
ZIP 2010, 185
ZMR 2010, 280
ZflR 2010, 139
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 44/06
KG Berlin, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 193/06

Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG; Erkennbarkeit der Vertretungsabsicht des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds für die anderen Vorstandsmitglieder bei der Unterzeichnung eines Mietvertrags für die AG

BGH, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 86/07

DRsp Nr. 2009/28046

Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG; Erkennbarkeit der Vertretungsabsicht des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds für die anderen Vorstandsmitglieder bei der Unterzeichnung eines Mietvertrags für die AG

Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 550;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Klägerin als Mieterin.