Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Beklagten auferlegt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Klägerin als Mieterin.
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