I.
Die Parteien streiten über restlichen Mietzins in - rechnerisch - unstreitiger Höhe von 24.308,03 Euro für die Monate April, Mai, September und Dezember 2002 und Februar, März, Mai, Juni, Juli und August 2003.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestand ein Mietvertrag (Mietvertrag vom 22.6.1993 - Bl. 72 ff. I - i. V. m. dem 1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 28.6.1993 vom 1.3.2001 - Bl. 24, 25 I -). Der Beklagte zu 1) hat das Mietobjekt an die Beklagte zu 2) untervermietet, deren Geschäftsführer er ist. Gegenüber dem Beklagten zu 1) erging über die streitige Forderung ein - rechtskräftiges - Versäumnisurteil des Landgerichts Halle vom 30.4.2004 (Bl. 82/83 I).
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