OLG Stuttgart - Urteil vom 09.05.2019
13 U 273/18
Normen:
BGB § 1124; ZVG § 57b; BGB § 566c; ZVG § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/18

Schuldbefreiende Wirkung der Leistung eines Drittschuldners im Rahmen einer ZwangsverwaltungAuf die Zwangsverwaltung anzuwendende Vorschriften

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 13 U 273/18

DRsp Nr. 2020/5519

Schuldbefreiende Wirkung der Leistung eines Drittschuldners im Rahmen einer Zwangsverwaltung Auf die Zwangsverwaltung anzuwendende Vorschriften

Bei einer Zwangsverwaltung gilt § 1124 BGB, nicht jedoch § 57b ZVG und damit auch nicht § 566c BGB, weil § 57b ZVG nicht zu den nach § 146 Abs. 1 ZVG auf die Zwangsverwaltung anzuwendenden Vorschriften gehört.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.11.2019 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6.680,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 6.680,46 €

Normenkette:

BGB § 1124; ZVG § 57b; BGB § 566c; ZVG § 146 Abs. 1;

Gründe

Auf die zulässige Berufung war das Urteil abzuändern. Die von der Beklagten erbrachte Zahlung stellt keine schuldbefreiende Leistung der Miete für August 2017 im Sinne von § 362 BGB dar.