BGH - Urteil vom 16.09.2009
XII ZR 72/07
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2010, 104
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 123/06
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 555/04

Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen XII ZR 72/07

DRsp Nr. 2009/23330

Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

Im Falle eines Vermieterwechsels infolge Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes, in das der Mieter wertsteigernd investiert hat, nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der Ersteher und neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie darüber, ob der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes an den Ersteigerer einen Bereicherungsanspruch gegen diesen hat.

a) b)