LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2022
7 Sa 405/21
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5; BEEG § 15 Abs. 6; BEEG § 16 Abs. 1; BGB § 125 S. 2; BGB § 126 Abs. 3; BGB § 126a Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 11
LAGE BEEG _ 15 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 864/20

Schutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGBKonsensverfahren und Anspruchsverfahren zum Antrag auf Teilzeit während der ElternzeitAuslegung von WillenserklärungenSchriftformerfordernis für den Antrag nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 405/21

DRsp Nr. 2022/11177

Schutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB Konsensverfahren und Anspruchsverfahren zum Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit Auslegung von Willenserklärungen Schriftformerfordernis für den Antrag nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG

1. Gem. § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber als Vertragspartei gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. 2. Der Gesetzgeber geht mit der Regelung der §§ 15 und 16 BEEG von einer Verhandlungslösung aus. In einem "Konsensverfahren" soll der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit einvernehmlich erzielen. Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG das "Anspruchsverfahren", wenn eine Einigung im "Konsensverfahren" nicht möglich ist.