BGH - Urteil vom 12.05.1969
VIII ZR 164/67
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WM 1969, 1011
ZMR 1969, 271
Vorinstanzen:
OLG OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1967,

Schutzpflichten des Vermieters

BGH, Urteil vom 12.05.1969 - Aktenzeichen VIII ZR 164/67

DRsp Nr. 2001/8472

Schutzpflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebäude in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Mietern kein Schaden entstehen kann. Diese Erhaltungspflicht des Vermieters erstreckt sich auf alle Teile des Hauses, also nicht nur auf die der gemeinsamen Benutzung unterliegenden Einrichtung wie Treppe, Speicher und gemeinsame Kellerräume, Haustüre, Dach etc., sondern auch auf die in der Obhut der Mitmieter stehenden Wohn- und Geschäftsräume. Der Vermieter darf auch seine Pflicht, die Mieträume zu erhalten, nicht so vernachlässigen, dass daraus eine Gefahr für die Mitmieter entsteht.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand: