EuGH - Urteil vom 18.11.2004
Rs C-284/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchst b ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 86
DStRE 2005, 516
EuZW 2005, 28
IStR 2004, 860
NZM 2005, 386
Vorinstanzen:
Cour d'appel Brüssel (Belgien) - Beschluss vom 19.06.2003,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Widerrufliches Nutzungsrecht

EuGH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen Rs C-284/03

DRsp Nr. 2005/10330

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Widerrufliches Nutzungsrecht

[Belgischer Staat gegen Temco Europe SA] Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Umsätze, durch die eine Gesellschaft gleichzeitig durch verschiedene Verträge mehreren mit ihr verbundenen Gesellschaften gegen eine Vergütung, die im Wesentlichen nach der genutzten Fläche festgesetzt wird, ein widerrufliches Nutzungsrecht an ein und demselben Gebäude überträgt, Umsätze aus der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass diese Verträge, so wie sie durchgeführt werden, im Wesentlichen die Übertragung des passiven Nutzungsrechts an Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand haben, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, und nicht eine anders einzustufende Dienstleistung.

Normenkette: