OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.03.2022
7 AR 165/22
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2;

Selbstablehnungen von RichternEinreichung eines Scheidungsantrags des Ehemanns einer Richterin bei deren PlanstellengerichtVerhinderung sämtlicher Richterinnen und Richter eines Gerichts an der Ausübung des Richteramtes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 7 AR 165/22

DRsp Nr. 2022/7240

Selbstablehnungen von Richtern Einreichung eines Scheidungsantrags des Ehemanns einer Richterin bei deren Planstellengericht Verhinderung sämtlicher Richterinnen und Richter eines Gerichts an der Ausübung des Richteramtes

1. Ein Kollegialverhältnis kann für sich genommen nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Bei einem kleinen Gericht, bei dem lediglich fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass zwischen sämtlichen Richterinnen und Richtern eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht.2. Es ist sachgerecht, wenn alle Richterinnen und Richter eines Gerichts eine Selbstanzeige mit zumindest teilweise übereinstimmenden Gründen abgegeben haben, dass das zur Entscheidung über die Selbstanzeigen berufene Gericht über sämtliche Selbstanzeigen entscheidet.3. Sind sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts an der Ausübung des Richteramtes verhindert, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an das örtlich nächstgelegene Amtsgericht im Zuständigkeitsbereich des zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Oberlandesgerichts zu verweisen.4. Zur Auslegung der Geschäftsverteilung.

Tenor

1. 2.