OVG Bremen - Urteil vom 09.06.2020
1 D 137/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 744

Selbstauflösung des Vereins Hells Angels MC Bremen vor der Verbotsverfügung; Keine Beteiligtenfähigkeit eines Vereins sowie der ehemaligen Mitglieder nach der Selbstauflösung im Rechtsstreit gegen ein Vereinsverbot

OVG Bremen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 1 D 137/13

DRsp Nr. 2020/9551

Selbstauflösung des Vereins "Hells Angels MC Bremen" vor der Verbotsverfügung; Keine Beteiligtenfähigkeit eines Vereins sowie der ehemaligen Mitglieder nach der Selbstauflösung im Rechtsstreit gegen ein Vereinsverbot

1. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung erlischt ein Verein und ist damit in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr beteiligtenfähig.2. Die Klage eines Vereins gegen ein Vereinsverbot ist mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig, wenn der Verein selbst substantiiert vorträgt, dass er sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst habe.3. Die Parteibezeichnung in einer Klagschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist insoweit der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.4. Die Klage der ehemaligen Mitglieder eines verbotenen Vereins ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn diese substantiiert geltend machen, der Verein habe sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Mitglieder des Klägers als Gesamtschuldner.

3. 4.