Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.06.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Einbau einer neuen Heizungsanlage einen Zuschuss in Höhe von 1948,48 EUR vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, bewilligt.
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