LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2016
L 6 AS 1340/16 B ER und L 6 AS 1341/16 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 559;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2063/16

SGB-II-LeistungenKosten für den Einbau einer neuen HeizungsanlageNießbrauchberechtigteKosten von Modernisierungsmaßnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1340/16 B ER und L 6 AS 1341/16 B

DRsp Nr. 2016/17364

SGB-II-Leistungen Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage Nießbrauchberechtigte Kosten von Modernisierungsmaßnahmen

1. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt auch für Nießbrauchberechtigte; die Vorschrift hat den auf Unterkunft und Heizung bezogenen Grundfall im Auge. 2. Sie bindet die grundsätzliche Übernahme der tatsächlichen Bedarfe an deren Angemessenheit, ohne den Kreis der Leistungsberechtigten einzugrenzen. Als Aufwendungen werden von ihr im Mietverhältnis über den üblicherweise vereinbarten Mietzins und die Nebenkosten hinaus alle Zahlungsverpflichtungen abgedeckt, die sich aus dem Vertrag für die Unterkunft ergeben. 3. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa auch Kosten von Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB, die der Vermieter auf den Mieter abgewälzt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.06.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Einbau einer neuen Heizungsanlage einen Zuschuss in Höhe von 1948,48 EUR vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, bewilligt.