Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch für die Zeit ab dem 1.01.1998 nicht zu, da die Beklagten das Mietverhältnis zum 31.12.1997 durch Kündigungsschreiben vom 26.06.1997 entsprechend der Kündigungsfrist des Mietvertrages wirksam gekündigt haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag nämlich kein befristetes Mietverhältnis vor, dass sich mangels Fortsetzungswiderspruch am 31. April 1997 um weitere zwei Jahre verlängert hat.
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