OLG Köln - Urteil vom 20.05.1999
1 U 123/98
Normen:
BGB §§ 125, 133, 566 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1142
OLG Köln, HdM Nr. 6
OLGReport-Köln 2000, 64
WuM 1999, 521
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 326/98

Sich widersprechende Klauseln in schriftlichem Mietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 1 U 123/98

DRsp Nr. 1999/10389

Sich widersprechende Klauseln in schriftlichem Mietvertrag

»1. Ist ein schriftzlicher Mietvertrag über ein Grundstück hinsichtlich der Frage, ob er unbefristet oder befristet geschlossen wurde, bei objektiver Auslegung widersprüchlich, muss nach § 566 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden. 2. Der Zweck der Schriftform, der den Schutz eines möglichen Grundstückserwerbers zum Ziel hat, verbietet es, zu den mündlichen Abreden bei Vertragssschluß, die in der Vertragsurkunde keinen Ausdruck gefunden haben, Beweis zu erheben.«

Normenkette:

BGB §§ 125, 133, 566 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch für die Zeit ab dem 1.01.1998 nicht zu, da die Beklagten das Mietverhältnis zum 31.12.1997 durch Kündigungsschreiben vom 26.06.1997 entsprechend der Kündigungsfrist des Mietvertrages wirksam gekündigt haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag nämlich kein befristetes Mietverhältnis vor, dass sich mangels Fortsetzungswiderspruch am 31. April 1997 um weitere zwei Jahre verlängert hat.