OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2017
2 U 174/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 437/15

Sittenwidrigkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Mietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 U 174/16

DRsp Nr. 2017/10714

Sittenwidrigkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Mietvertrages

Die einvernehmliche Aufhebung eines Mietvertrages kann einem Dritten gegenüber sittenwidrig sein, soweit er auch dessen Herausgabepflicht zur Folge hätte, und somit keine Wirkung entfalten, wenn der Vermieter den Mieter in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch gegenüber dem Dritten verleitet oder sich sonst in sittenwidriger Weise hieran beteiligt (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 12. Zivilkammer - vom 16.12.2016 (Az.: 2-12 O 437/15) wird hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Widerklage wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis zum Beklagten das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der B1 GmbH gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 16.12.2016 durch den zwischen der Klägerin und der B1 GmbH geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.

Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Widerklage als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.