OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2014
2 U 41/13
Normen:
BGB § 138; BGB § 139;
Fundstellen:
MDR 2014, 1192
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 414/10

Sittenwidrigkeit einer Nachtragsvereinbarung zu einem MietvertragVereinbarung einer Herabsetzung der Kautionsverpflichtung und einer deutlichen Erhöhung der monatlichen Miete unter Ausnutzung einer Zwangslage des Mieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 2 U 41/13

DRsp Nr. 2014/12100

Sittenwidrigkeit einer Nachtragsvereinbarung zu einem Mietvertrag Vereinbarung einer Herabsetzung der Kautionsverpflichtung und einer deutlichen Erhöhung der monatlichen Miete unter Ausnutzung einer Zwangslage des Mieters

Die von den Parteien eines Mietvertrags geschlossene Nachtragsvereinbarung zu diesem Mietvertrag kann nach den Umständen des Einzelfalls sittenwidrig sein, wenn der Vermieter hierbei eine von ihm selbst verschuldete Zwangslage des Mieters ausnutzt und ihn hierdurch zum Abschluss dieser Nachtragsvereinbarung veranlasst. Die Auswirkungen auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Mietvertrages richten sich danach, ob die Vertragsparteien es ohne die Änderungsvereinbarung bei den bisher geltenden Vereinbarungen gelassen hätten.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.1.2013 (Az. 2-10 O 414/10) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 35.456,66 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 15.456,66 € seit dem 9.8.2011 und auf 20.000,- € seit dem 28.3.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.