Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.1.2013 (Az. 2-
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 35.456,66 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 15.456,66 € seit dem 9.8.2011 und auf 20.000,- € seit dem 28.3.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.
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