BGH - Beschluß vom 19.05.1999
XII ZR 162/97
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 964
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Sittenwidrigkeit eines Anschlußmietvertrages

BGH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen XII ZR 162/97

DRsp Nr. 1999/7368

Sittenwidrigkeit eines Anschlußmietvertrages

Haben die Parteien sich nach Abschluß eines Mietvertrages dahingehend geeinigt, daß eine weitere Fläche hinzugemietet werden soll, so ist die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Kettenverträge (BGHZ 99, 333, 336) durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).