OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2020
Verg 6/20
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; VgV § 57; VgV § 53;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe eines Rahmenvertrags für die Durchführung einer Maßnahme zur BerufseinstiegsbegleitungAuslegung einer BietererklärungVoraussetzungen für einen Angebotsausschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen Verg 6/20

DRsp Nr. 2021/5674

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe eines Rahmenvertrags für die Durchführung einer Maßnahme zur Berufseinstiegsbegleitung Auslegung einer Bietererklärung Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. Januar 2020 (VK 2 - 102/19) aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die zu Los 41 des Vergabeverfahrens mit der Vergabenummer 301-10-BerEb-90324 eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin neu zu bewerten.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.

Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

4.

Den Beteiligten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zum Wert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; VgV § 57; VgV § 53;

Gründe

I.